Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Dokument, Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zustande.
Von den AGB abweichende Einzelabreden sind dem Mieter vom Vermieter schriftlich zu bestätigen.
Mit Übergabe des Mietobjektes, einschließlich Zubehör, geht die Sach-, Haft und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Mietgegenstände
sind in einem einwandfreien Zustand zu halten.
Für Minderjährige kann die Anmietung nur durch deren gesetzlichen Vertreter vereinbart werden.
Die Miete ist vor der Abfahrt zu entrichten.
Der Mietgegenstand (e-Bike) ist in einen technisch mangelfreien Zustand und wird regelmäßig gewartet.
Schäden an oder mit dem Mietgegenstand und Diebstahl sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Für etwaige Schäden, Unvollständigkeit oder Diebstahl haftet der Mieter.
Mit Rückgabe des Mietgegenstandes wird dieser auf etwaige Schäden und Vollständigkeit geprüft.
Bei verspäteter Rückgabe wird der volle Tagespreis des Mietgegenstandes nachberechnet. Bei fehlender Rückgabe des Mietobjektes
wird eine Verlustanzeige erstattet.
Der Mieter ist damit einverstanden, das Fotomaterial zu Werbezwecken von der Firma genutzt werden können. Die Nutzung dieser
Fotos erfolgt unentgeltlich.
Der vereinbarte Mietzins ist bei Übergabe fällig. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrrad wird ein anteiliger Mietzins nicht erstattet. Eine Verlängerung
der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich. Für die verlängerte Mietzeit (in Tagen) wird der Mietzins nacherhoben.
Fahrräder, die zum Ganztagestarif angemietet werden, sind bis 18:00 Uhr zurückzugeben, es sei denn, es wird ein individueller späterer Abgabetermin
vereinbart. Sollte der Mieter die angemieteten Fahrräder nicht bis 18:00 Uhr zurückgeben, ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungspauschale
von 100,00 € pro Fahrrad zu verlangen. Der Mieter überzeugt sich vor Antritt der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahrrades und teilt
eventuelle Mängel und Schäden unverzüglich mit. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich vor Übernahme des Fahrrades vorzunehmen und im Mietvertrag
zu vermerken. Nachträgliche Reklamationen sind nicht zulässig und werden nicht anerkannt. Die gemieteten Fahrräder und dessen Zubehör
gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Fahrrades zurückzugeben. Das Fahrrad ist im sauberen, gepflegten Zustande
und frei von Schäden zurückzugeben. Alle Schadensfälle, sowie Stürze oder Unfälle des Rades sind dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich
anzuzeigen, damit dementsprechend das Fahrrad überprüft werden kann.
Jeder Mieter ist für sich selbst und auch für das gemietete Fahrrad verantwortlich. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. Übernahme des
Fahrrades erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen, mangelfreien Zustand des Fahrrades an. Die Haftung des Vermieters auf Sach- und Personenschäden
wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf eine grobe Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen sind.
Mit der Übergabe des Fahrrades einschließlich Zubehör und Schloss geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Leihgegenstände
sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftungsregelung, wenn er das Fahrrad beschädigt
oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrrad, abgesehen von Verschmutzung und Abnutzung im Rahmen
einer üblichen Nutzung, in den selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Folgekosten
wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallskosten. Sollte das Fahrrad während der Nutzung aufgrund Verschuldens des
Mieters oder eines Verschuldens Dritter betriebsuntauglich werden, so hat der Mieter es auf eigene Kosten zum Vermieter zurück zu transportieren. Es
besteht kein Anspruch des Mieters auf Rückholung des Fahrrades in diesen Fällen, es sei denn, das Fahrrad wird aufgrund eines Mangels am Fahrrad
betriebsunsicher.
Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung des Fahrrades, der Transport ein oder mehrerer zusätzlichen Personen z. B. auf dem Gepäckträger, die
Überladung eines Fahrrades, das Überfahren von Hindernissen, bei denen das Fahrrad offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Der Mieter hat sich
gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen. Ausdrücklich verboten ist das Hin- aus- oder Herunterfahren von Treppenstufen sowie
das Überfahren von Bordsteinkanten oder vergleichbaren Hindernissen. Ferner ist es untersagt, das Fahrrad auf Downhill Strecken oder Bike-Parks zu
benutzen. In diesem Falle verpflichtet sich der Mieter, bei unsachgemäßer Nutzung eine Vertragsstrafe von 350,00 € zu bezahlen.
Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden bei Rückgabe des Fahrrades anzuzeigen, siehe Ziffer 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
dieser Verpflichtung fällt eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 350,00 € an. Bei einem Unfall, bei dem das Fahrrad einen Schaden
erleidet, ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden, verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen. Bei selbstverschuldeten
Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Fahrrad und daraus entstehende Folgeschäden sowie für die zu verantwortenden
Fremdschäden. Bei fremd verursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären, ist deshalb
der Unfallhergang von der Polizei aufzunehmen. Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden wie Kratzer,
Schäden durch Umfallen des Fahrrades usw., sowie für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren. Dies schließt auch Folgeschäden
ein. Sinngemäß gelten oben genannte Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt
sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht. Andere Werkstätten als die des Vermieters, darf der Mieter zur Reparatur
nur mit Einwilligung oder vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen, andernfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst, sowie
eventuelle Mehrkosten durch erneute Reparatur. Im Falle einer Beschädigung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des Schadens zu bezahlen zzgl. etwaiger
Sachverständigenkosten und Mietausfallkosten. Bei Verlust des Fahrradschlosses oder -Schlüssels oder Beschädigung/Verlust des Schlosses ist eine
Vertragsstrafe von 50,00 € zu zahlen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, pro Schadenfall eine Bearbeitungspauschale von 15,00 € zu verlangen.
Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt, das Fahrrad entsprechend zu sichern und zu bewachen. Ein Schloss ist bei jedem gemietetem Fahrrad mit dabei, es muss zwingend an einen festen Gegenstand gegen Diebstahl gesichert werden. Im Buchungsprozess wird optional eine Diebstahlversicherung angeboten, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
Das Fahrrad ist gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich an den Vermieter zu melden, ebenso ist der Diebstahl der Polizei zu melden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Diebstahlprotokoll der Polizei an den Vermieter zu übergeben. Im Falle eines Diebstahls hat der Mieter den Wert des
Fahrrades zu ersetzen, einen Mietausfall sowie eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 50,00 € zu bezahlen.
Der Mieter verpflichtet sich die Polizei und den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn ein Fahrrad in einen Unfall verwickelt
wurde. Bei einem Unfall haben die Mieter dem Vermieter einen ausführlichen,
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Der Mieter bestätigt, dass alle Benutzer der Fahrräder haftpflicht- und krankenversichert sind und für die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufkommen.
Die Fahrräder sind nicht gegen Unfall versichert.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung
des Schriftformerfordernisses.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in
ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Stornierungen von Buchungen sind nur schriftlich bzw. per E-Mail möglich. Sollte die Stornierung bis zu 72 Stunden vor Beginn des Mietverhältnisses
erfolgen, fallen keine Stornokosten an. Sollte die Buchung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, dabei zu 24 Stunden vor Mietantritt, ist der Mieter
verpflichtet, 50 % des Gesamtmietzinses als Stornokosten zu bezahlen. Sollten Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor dem Beginn des Mietverhältnisses
erfolgen, sind 100 % des Gesamtmietpreises als Stornokosten zu bezahlen. Die Stornokosten können höher oder niedriger anzusetzen sein,
wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Vermieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Fahrrad
an Dritte, so haftet er grundsätzlich für alle Schäden, die an dem Fahrrad durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.´
Unsere Datenschutzbedingungen finden Sie auf unserer Webseite. www.bikelocation.de/datenschutz